1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Basketballschule Kriens“ (BSK) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
mit Sitz in Kriens. Die
Basketballschule Kriens ist Mitglied der Nordostschweizerischen Basketballverbandes (genannt ProBasket)
und Swiss Basketball (SB).
2. Zweck
2.1 Grundlage
Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen,
fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt Fairplay vor, indem seine
Organe und
Mitglieder dem Gegenüber mit Respekt begegnen, transparent handeln und kommunizieren. Der Verein anerkennt die "Ethik‐Charta" von
Swiss Olympic und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein.
2.2 Aktivitäten
Seinen Zweck erfüllt der Verein mit folgenden Aktivitäten:
-
Geregelter Trainingsbetrieb
-
Teilnahme an Meisterschaften
-
Teilnahme an regionalen, überregionalen und nationalen Turnieren
-
Organisation von regionalen und überregionalen Kids- und Miniturnieren
-
Hauptfokus liegt in der Arbeit mit Kindern/Jugendlichen im Breitensportbereich
3. Werte
Sämtliche Mitglieder und Organe der Basketballschule Kriens richten ihr Handeln nach
den folgenden Werten:Sämtliche
Mitglieder und Organe der Basketballschule Kriens richten
ihr Handeln nach den folgenden Werten:
Sämtliche Mitglieder und Organe der Basketballschule Kriens richten
ihr Handeln nach den folgenden Werten:
Sämtliche Mitglieder und Organe der Basketballschule Kriens richten
ihr Handeln nach den folgenden Werten:
-
Im Mittelpunkt steht das Team
-
Unser Handeln ist geprägt von gegenseitigem Respekt
-
Engagement stärkt unseren Verein
-
Die Förderung unserer Mitglieder ist uns ein zentrales Anliegen
-
Prävention hat bei uns Priorität
-
Unser Verein heisst jede*n herzlich willkommen
Der Verein stellt durch wiederkehrende Aktivitäten sicher, dass die Werte und deren
Bedeutung allen Mitgliedern bekannt sind.
4. Mittel
4.1 Einnahmen:
Die Einnahmequellen des Vereins setzen sich wie folgt
zusammen:
-
Mitgliederbeiträge
-
Beiträge der Gemeinde, Sportförderung sowie J+S
-
Beiträge von Gönnern und Sponsoren
-
Einnahmen aus Veranstaltungen und Werbung
-
Sonstige Zuwendungen und Einnahmen
5.
Organisation
5.1. Die Organe des Vereins sind:
-
Die Mitgliederversammlung
-
Der Vorstand
-
Die Kontrollstelle
-
Die Geschäftstelle (wenn nötig)
5.2. Die Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
5.2.1. Einberufung
-
Der Vorstand lädt mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich und unter Angabe
der Traktanden zur Mitgliederversammlung ein.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr zwischen
dem 15. August und dem 30. November statt.
-
Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich einzureichen.
-
Auf Begehren des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder kann
eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der Grund einer a
-
Der Grund einer a
-
Der Grund einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Einladung genannt werden.
5.2.2. Beschlussfassung
-
Jedes Mitglied ist ab dem 16. Altersjahr stimm- und wahlberechtigt. Jüngere Mitglieder können durch Vater
oder Mutter vertreten werden.
-
Die Entscheidungen werden durch das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefällt (absolutes Mehr).
-
Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden.
-
Über nicht traktandierte Geschäfte kann nicht abgestimmt werden.
-
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
5.2.3. Durchführung
-
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geführt.
-
Der Vorstand bestimmt die Stimmenzähler/innen und den Protokollführer/die Protokollführerin.
5.2.4. Befugnisse
-
Statutenänderungen
-
Wahl des Vorstandes
-
Wahl der Rechnungsrevisoren
-
Abnahme des Revisorenberichtes, der Jahresrechnung
-
Entlastungserklärung an den Vorstand
-
Festsetzung des Jahresbeitrages
-
Genehmigung des Jahresbudgets
-
Entscheid über Auflösung des Vereins oder Fusion mit einer anderen Organisation
-
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
5.3. Der Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
-
Er konstituiert sich selbst.
-
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar.
-
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Einladung erfolgt
mindestens 6 Tage vor Sitzungstermin unter
Angabe von Ort, Zeit und Traktanden. In dringenden Fällen kann die Frist auch abgekürzt werden.
-
Beschlüsse erfolgen mit absolutem Mehr. Bei Gleichheit fällt der/die Vorsitzende den Entscheid.
-
Es wird von jeder Vorstandssitzung ein Beschlussprotokoll geführt.
-
Der Vorstand löst alle Aufgaben des Vereins, die nicht ausschliesslich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
-
Die Vorstandsmitglieder zeichnen zu zweit.
5.4. Die Kontrollstelle
-
Sie besteht aus 2 Rechnungsrevisoren/-revisorinnen.
-
Die Amtsdauer beträgt mindestens 2 Jahre, jedoch maximal 5 Jahre. Nach der 2. Revisionsperiode verlängert sich das Amt
automatisch
um ein weiteres Jahr, sofern der Austritt nicht per Ende September schriftlich bekanntgegeben wurde und sofern an der Mitgliederversammlung kein fristgerecht eingereichter Antrag auf Abwahl
angenommen wurde.
-
Die Mitgliederversammlung bestätigt neue Rechnungsrevisoren/-revisorinnen ins Amt.
-
Die Rechnungsrevisoren prüfen Inventar, Belege, Rechnungen, Buchführung und Kasse des Vereins. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und stellen Antrag bezüglich Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
5.5. Die Geschäftsstelle
-
Zur Besorgung der laufenden Geschäfte, als allgemeine Anlauf- und Auskunftsstelle sowie
zur Bearbeitung aller administrativen Aufgaben sowie der Buchhaltung kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.
-
Der Vorstand regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle in einem
Pflichtenheft und legt die Entschädigung für die Führung der Geschäftsstelle fest.
6. Mitgliedschaft
6.1. Erwerb der Mitgliedschaft
-
Der Beitritt erfolgt mittels Beitrittserklärung
zuhanden der Geschäftsleitung
-
Der Vorstand hat das Recht, ein Beitrittsgesuch unbegründet abzulehnen
-
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand gewählt
-
Minderjährige benötigen die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
-
Ohne vorgängiger und anderslautender Mitteilung verlängert sich die
Aktivmitgliedschaft
-
per 1. August automatisch um ein weiteres Jahr.
6.2. Verlust der Mitgliedschaft
-
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine
schriftliche Mitteilung per Post oder per E-Mail an die Geschäftsstelle
vor dem 1. August.
Die fällig gewordenen Mitgliederbeiträge und Lizenzkosten der laufenden Saison sind vollumfänglich zu leisten.
-
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen. Er hat diese Massnahme zu begründen.
Es werden keine Anteile des Jahresbeitrages zurückbezahlt.
6.3. Pflichten der Mitglieder
-
Die Aktivmitglieder sind zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung verpflichtet. Sie können vom Vorstand zu einer
Aufgabe im Verein verpflichtet werden.
-
Die Aktivmitglieder bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag sowie die Lizenzkosten
ein.
-
Versicherung ist Sache der Mitglieder.
6.4. Arten der Mitgliedschaft
-
Aktivmitglied: Personen, welche an Trainings u/o Spielen teilnehmen
-
Gönner: unterstützt den Verein finanziell, handelt uneigennützig und nimmt nicht
am Trainings- und Spielbetrieb teil
-
Ehrenmitglied: diese Mitgliedschaft würdigt Mitglieder, welche den Verein über
längere Zeit mit grossem Einsatz unterstütz haben und ist von allen Pflichten - inklusive Mitgliedschaftsgebühr – entbunden
6.5. Rechte der Mitglieder
-
Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
und abzustimmen. Zudem gilt:
-
-
Aktiv- und Ehrenmitglieder haben das Recht, am Trainings- und
Spielbetrieb teilzunehmen
-
Gönner besitzen keine weiteren Rechte
7.
Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
8. Haftung
Die Basketballschule Kriens haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine
weitergehende
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Vereinsbeschluss einer
ordentlichen oder ausserordentlichen
Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erfolgen.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit
oder öffentlichen Zwecks von der
Steuerpflicht
befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle
einer Auflösung werden Gewinn und Kapital
einer
anderen wegen Gemeinnützigkeit oder
öffentlichen Zwecks steuerbefreiten
juristischen Person mit Sitz in der
Schweiz zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist
ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.
10. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. November 2000 angenommen und treten sofort in Kraft.
Obernau, 17. November
2000 Die Gründer der Basketballschule
Kriens
Bolzern-Peter Claudia,
Kriens Marius Boxler, Kriens
Mühlebach Markus,
Kriens Rajkovic
Zoran, Kriens
Schällebaum Ueli,
Kriens
Steiner Thomas, Kriens
Stoll Michael,
Luzern
Vaes Jan, Luzern
Wenger Christian, Kriens
Änderungsnachweis
-
24.11.2018: Änderungen der Statuten (2.,4.1.,4.5.,5.2.), einstimmig angenommen durch die GV (GV-Protokoll
vom 24.11.2018)
-
05.11.2022: Kapitel Werte und diverse kleine Anpassungen, einstimmig angenommen durch die GV (Protokoll vom
05.11.2022)
-
07.08.2024: Kapitel «Auflösung des Vereins» neu; Umbenennung GV in Mitgliederversammlung; Anpassung von
Aktivitäten und Mittel; Konkretisierung Stichdatum Mitgliedschaftserneuerung